STHK-Hundeschule-Leoben

Unsere Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Steirischer Hundesport-Klub (StHK), Hundeschule Leoben“.

(2) Er hat seinen Sitz in 8700 LEOBEN.

(3) Der Verein ist dem Hauptverein des StHK und somit dem ÖKV und der FCI angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Mensch-Hund-Beziehung in allen Bereichen zu vertreten durch

(1) die Durchführung / Förderung des Körpersports durch Mensch und Hund;

(2) die Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens unter dem Aspekt der sportlichen Betätigung mit Hund;

(3) die Ausbildung zu Sporthunden sowie zu Begleit-, Gebrauchs-, Stöber-, Fährten- und Suchhunden in allen FCI-Sparten; weiters die Förderung und Festigung der Gebrauchshundeeigenschaften in der praktischen artgerechten Arbeit der verschiedenen Hunderassen in Zusammenarbeit mit dem ÖKV und dessen Spezialvereinen, sowie die Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung (für Fairness, Tierschutz etc.);

(4) die Abhaltung von Veranstaltungen des Hundesports als Leistungsprüfungen und Turnieren zum Vergleich des Ausbildungsstandes sowie von Veranstaltungen des Hundesports im Allgemeinen;

(5) die Hilfestellung gegenüber seinen Mitgliedern bei den aus der Mensch-Tier Beziehung erwachsenden Anliegen und Problemen und dadurch die Lenkung und Förderung des Gebrauchswerts der Hunderassen;

(6) die Ausbildung der Mitglieder des Vereines und deren Hunden nach den geltenden österreichischen und internationalen Prüfungsordnungen und Erkenntnissen der kynologischen Forschung und nach den Ausbildungsbestimmungen des ÖKV;

(7) die Weitergabe von Erkenntnissen über die sportliche Ausbildung, Haltung, Erziehung und Zucht von Hunden an seine Mitglieder bzw. an die Öffentlichkeit.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(2) Ideelle Mittel
a. Organisation und Durchführung von hundesportlichen Wettkämpfen (Leistungs-, Leistungssiegerprüfungen und Turnieren);
b. Organisation und Durchführung von Seminaren und nationalen und internationalen Hundesportveranstaltungen;
c. Unterstützung bei der Ausbildung von Hunden zur gemeinsamen Bewegungs -und Sportausübung;
d. Beratung bei sportlicher Betätigung zur Förderung und Erhaltung körperlicher Fitness bei Mensch und Hund;
e. Durchführung von Schulungen, Tagungen und Kursen zur Aus-und Weiterbildung der Vereinsmitglieder;
f. Ehrung von verdienten Mitgliedern und Hundeführern für die Leistungen im Hundesport und im Vereinswesen;
g. Abhaltung regelmäßiger Mitgliederversammlungen;
h. im örtlichen und überregionalen Wirkungsbereich Veröffentlichung und Weitergabe der Grundsätze für die Haltung, Erziehung und Ausbildung von Hunden;
i. Organisation und Durchführung von Ausstellungen;
j. zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Materielle Mittel
a. Mitgliedsbeiträge;
b Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen;
c. Erträgnisse aus dem Vertrieb von Drucksorten, Software und sonstigem Material, die für die Ausbildung von Hunden bzw. die Verwaltung des Vereins unerlässlich sind;
d. Erträgnisse aus dem Betrieb einer Kantine sowie dem Verkauf von Futtermitteln und Hundezubehör;
e. Subventionen und sonstige Beihilfen aus öffentlichen Mitteln;
f. Erträgnisse aus Kurs- und Sonderkursbeiträgen;
g. Sponsoringbeiträge;
h. Förderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

(4) Die materiellen Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

(5) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(6) Jede persönliche Haftung der Mitglieder und der Organe für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins ist, soweit es im Einzelfall gesetzlich nicht anders geregelt ist, ausgeschlossen, diese werden ausschließlich aus dem Vereinsvermögen gedeckt.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in einfache Mitglieder, Jugendmitglieder, Vollmitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Vollmitglieder sind nur jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Jugendmitglieder können Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein .

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(5) Einfache Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht unter Abs. (2) bis (4) fallen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können nach dem geltenden Vereinsrecht physische und juristische Personen werden.

(2) Der Erwerb der einfachen und der Jugendmitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Dieser ist in schriftlicher Form zu erklären und bedarf zu seiner Gültigkeit der Annahme durch den Vorstand. Die Annahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, eine Berufung gegen eine solche Abweisung steht dem Aufnahmewerber nicht zu.

(3) Auch eine befristete Aufnahme als Mitglied ist möglich.

(4) Die einfache Mitgliedschaft ist vom Vorstand nach Ablauf von zwei Jahren, bei besonderem Engagement des Mitglieds für den Verein ausnahmsweise auch schon früher, in eine Vollmitgliedschaft umzuwandeln.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(6) Die Aufnahme als Mitglied muss bei Personen verweigert werden,
a. welche wegen Tierquälerei straf- oder verwaltungsrechtlich rechtskräftig verurteilt wurden;
b. die Mitglied einer Verbandskörperschaft sind, die aus dem Österreichischen Kynologenverband bzw. der Féderation Cynologique Internationale ausgeschlossen sind;
c. die aufgrund eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Schiedsgerichtes aus dem StHK ausgeschlossen wurden, für die Dauer des im Schiedsgerichtserkenntnis festgesetzten Zeitraumes.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand bis spätestens 30. November schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Die Streichung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung und Setzung einer 1-monatigen Nachfrist seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Der Beschluss über die Streichung obliegt dem Vorstand.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen gegen den Verein gerichtetem Verhalten verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Absprache mit dem Vorstand in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und das passive Wahlrecht steht nur den Vollmitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter der Zweck und das Ansehen des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4) Alle Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Mitglieder, die nach dem 1. Juli eines Kalenderjahres Mitglied werden und Mitglieder unter 18 Jahren zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

§ 8 Datenschutz

Die Mitglieder der Ortsgruppe genießen sämtliche sich aus dem Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Rechte.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 10 und § 11), der Vorstand (siehe § 12 bis § 14), die Rechnungsprüfer (siehe § 15) und das Schiedsgericht (siehe § 16).

§ 10 Die Generalversammlung (GV)

(1) Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die außerordentliche GV hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen ist die außerordentliche GV längstens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung abzuhalten.

(3) Sowohl zur ordentlichen, wie auch zur außerordentlichen GV sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder im elektronischen Wege einzuladen. Die Einladung zur GV erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung obliegt dem Vorstand.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(6) Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach § 7. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist zulässig.

(7) Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter laut Abs. (6) beschlussfähig. Ist die GV zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die GV 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und Beschlüsse in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen oder der Beschluss, dass der Verein aufgelöst werden oder aus dem Hauptverband austreten soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt der zweite Stellvertreter oder im Falle von dessen Verhinderung das an Funktionsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für

(1) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Funktionäre und des Rechnungsabschlusses;

(2) die Beschlussfassung über den Voranschlag;

(3) die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

(4) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein;

(5) die Entlastung des Vorstandes;

(6) die Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder;

(7) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(8) die Beschlussfassung über Statutenänderungen, die freiwillige Auflösung bzw. den freiwilligen Austritt aus dem Hauptverein;

(9) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

§ 12 Der Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und optional Beiräten. Für den Obmann, den Schriftführer und den Kassier können jeweils maximal zwei Stellvertreter gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden GV einzuholen ist. Fällt der gesamte Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche GV zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Situation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche GV einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem (seinen) Stellvertreter(n) schriftlich oder mündlich einberufen. Ist (Sind) auch diese(r) auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein(e) Stellvertreter. Ist (sind) auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktionsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder auf elektronischem Wege ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die GV zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam, der Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitgliedes erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Vertretung seiner Mitglieder nach außen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses;

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen GV;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

(6) Führung, Leitung und Überwachung der Ausbildungs- und sportlichen Tätigkeit gemäß der festgelegten Ausbildungsrichtlinien;

§ 14 Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und eines Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und eines Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der GV.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich den in Abs. (1) genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der GV und in allen Vorstandssitzungen.

(5) Der Schriftführer hat den Obmann in der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Führung der Protokolle der GV und der Vorstandssitzungen und die Schriftleitung bei Veranstaltungen.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(7) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, Schriftführer oder Kassier verhindert sind.

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der GV für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der übrigen Organe sinngemäß.

§ 16 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus 5 Mitglieder. Das Ansuchen um Einberufung des Schiedsgerichtes ist unter Angabe der Gegenpartei und zweier eigener Schiedsrichter an den Vorstand zu richten. Die vom Vorstand verständigte Gegenpartei hat binnen 14 Tagen zwei weitere Schiedsrichter namhaft zu machen, widrigenfalls der Vorstand diese Schiedsrichter zu bestellen hat. Der Obmann des Schiedsgerichtes wird vom Präsidenten des StHK bestellt.

(3) Sämtliche Schiedsrichter müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Jahresbeiträge an den Hauptverein

(1) Der StHK, Hundeschule Leoben ist verpflichtet, entsprechend seiner Mitgliederzahl für alle Arten der Mitgliedschaft (§ 4) den vom Hauptverein festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Dieser ist entsprechend dem Mitgliederstand bis 31. März für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 18 Auflösung des Vereines

(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Auflösung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, gültigen Stimmen beschlossen wird. Der Beschluss zur Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen GV gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das gesamte vorhandene Vereinsvermögen für dem Vereinszweck verwandte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

(3) Die außerordentliche Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 19 Freiwilliger Austritt aus dem Hauptverband

(1) Ein freiwilliger Austritt der Ortsgruppe aus dem Hauptverein kann nur erfolgen, wenn dieser mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen GV nach fristgerechter Verständigung des Hauptverbandes, der einen Vertreter zur GV entsenden kann, beschlossen werden.

(3) Eine entsprechende Beschlussfassung ist dem Hauptverein (StHK) zu übermitteln und der zuständigen Vereinsbehörde mit den notwendigen Änderungen der Statuten binnen 3 Wochen schriftlich anzuzeigen.

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